lebnisbasiert erscheinen. Relevante Widersprüche sind keine vorhanden und die Ungenauigkeiten bzw. die Vermischung der einzelnen geschilderten Handlungsabläufe sind erklärbar. Die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin zum angeklagten Sachverhalt des 24.11.2013 sind nach dem Gesagten folglich glaubhaft. 8.2.4 Würdigung der Aussagen des Beschuldigten Bei der ersten Einvernahme vom 25.11.2013 machte der Beschuldigte ausführliche Angaben zu den Geschehnissen vom 24.11.2013. Auch er führte aus, er habe die Straf- und Zivilklägerin mit einem anderen Mann in der X.________(Bar) getroffen. Er habe sie aufgefordert, mit ihm nach Hause zu kommen.