Nach Ansicht der Kammer lassen weder die Übertreibungen betreffend die Drohungen noch die Falschangaben hinsichtlich der Nachtatbeziehung zum Beschuldigten die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin zum Rahmen- und Kerngeschehen des 24.11.2013 derart erschüttern, dass sie nicht mehr glaubhaft erscheinen würden. Wie zuvor dargelegt wurde, sind die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin zum Rahmen- und Kerngeschehen des 24.11.2013 inhaltlich derart ausführlich, konstant und nachvollziehbar, gezeichnet von einem komplexen, dynamischen Geschehen sowie von verschiedenen inneren emotionalen Vorgängen, dass sie er-