777, Z. 21 f.). Übertrieben ist ferner die Behauptung der Straf- und Zivilklägerin, sie sei im August 2016 vom Beschuldigtem per SMS bedroht worden (vgl. pag. 369; pag. 379, Z. 29 ff.). Ein Blick auf die entsprechende WhatsApp Kommunikation zwischen der Strafund Zivilklägerin und dem Beschuldigten zeigt einzig eine Streiterei, teilweise mit beleidigendem Inhalt, jedoch keine Drohungen (pag. 590 ff.).