ber welchem die Straf- und Zivilklägerin am 25.3.2014 gesagt habe, sie habe Angst vor dem Beschuldigten, weil er nicht mehr in Untersuchungshaft sei, pag. 143, Z. 39 ff.). Die Ängste konnten bei der Straf- und Zivilklägerin folglich nicht durchgehend derart gross gewesen sein. Die entsprechenden Angaben der Straf- und Zivilklägerin erscheinen deutlich übertrieben. Die Ausführungen bzw. die von Psychologin F.________ gestellte Diagnose ist in Anbetracht des Gesagten folglich zu relativieren. Dies gilt umso mehr, als die Straf- und Zivilklägerin anlässlich ihrer oberinstanzlichen Einvernahme nicht mehr davon sprach, Ängste zu haben (pag. 777, Z. 21 f.).