Sie traf sich über einen längeren Zeitraum freiwillig mit dem Beschuldigten, weshalb die Ängste zumindest während dieser Zeit nicht so gross gewesen sein konnten. Ein Blick auf die Abrechnungen der Therapiestunden bei F.________ zeigt, dass sich die Straf- und Zivilklägerin gerade während der Nachtatbeziehung nicht in Therapie befand (vgl. pag. 364 ff.). Sie ging einzig von Dezember 2013 bis Mitte Juli 2014 in die Therapie und nahm diese erst im November 2016 – folglich nach erneutem Kontaktabbruch – wieder auf. Gegenüber F.________ schilderte sie ihre Ängste folglich mehrheitlich, als sie keine Beziehung zum Beschuldigten pflegte (vgl. hierzu auch die Aussage von I.________, gegenü-