368 f.). Die geschilderten Ängste der Straf- und Zivilklägerin vermögen in Anbetracht der Tatsache, dass sie mit dem Beschuldigten ca. drei Monate nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft (vgl. hierzu Aussagen des Beschuldigten pag. 394, Z. 13 f.; mithin ab ca. Mai 2014) bis August 2016 regelmässigen Kontakt pflegte, nicht überzeugen. Die Straf- und Zivilklägerin stand in keinem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zum Beschuldigten. Sie war wirtschaftlich unabhängig und hatte eine eigene Wohnung. Sie traf sich über einen längeren Zeitraum freiwillig mit dem Beschuldigten, weshalb die Ängste zumindest während dieser Zeit nicht so gross gewesen sein konnten.