Zum anderen beschränkt sich bei einer ganzen Reihe typischer Not- und Verlegenheitslügen das Motiv zu lügen, auf einen einzelnen Punkt (BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., N. 361). Es ist durchaus nachvollziehbar, dass sich die Straf- und Zivilklägerin aus Angst vor Unverständnis, vor Verlust der Glaubwürdigkeit und unangenehmer Fragen geschämt hatte, hinsichtlich der Nachtatkontakte zum Beschuldigten die Wahrheit zu sagen. Ferner schilderte die Straf- und Zivilklägerin selbst die ambivalenten Gefühle, die sie nach der Tat gegenüber dem Beschuldigten gehegt habe. Er sei höflich und lieb zu ihr gewesen (pag. 566, Z. 46 f.) und habe sich entschuldigt (pag. 770, Z. 8 ff.).