Er war der soziale Vater und Erzieher ihrer Tochter. Die Straf- und Zivilklägerin war folglich über längere Zeit intensiv mit dem Beschuldigten verbunden, weshalb es nachvollziehbar erscheint, dass sie sich trotz der Ereignisse vom 24.11.2013 und ihrer wirtschaftlichen Selbständigkeit mit ihm getroffen hatte. Die Schlussfolgerung, wonach jemand, der in einem Nebenpunkt lügt, stets auch im Übrigen und insbesondere im Kernpunkt lüge, ist falsch.