22 be den Beschuldigten einzig wegen ihrer Tochter getroffen (pag. 566, Z. 45 f.), ist nicht überzeugend, zumal sie sich offensichtlich auch ohne ihre Tochter mit dem Beschuldigten getroffen hatte (vgl. hierzu ihre eigene Aussage pag. 567, Z. 13). Ferner zeigt das Foto vom 17.7.2016 im Europapark eine freudige, gelöste Stimmung des Beschuldigten, der Straf- und Zivilklägerin sowie deren Tochter (vgl. pag.