380, Z. 6 ff.). Erst nachdem der Straf- und Zivilklägerin bei der erstinstanzlichen Fortsetzungsverhandlung vom 26.6.2017 die Aussagen des Beschuldigten, der Zeugen und die objektiven Beweismittel vorgehalten worden waren, gab die Straf- und Zivilklägerin zaudernd und tröpfchenweise Kontakte zum Beschuldigten zu (gegenseitige Hilfe beim Umziehen bzw. beim Ausfüllen von Formularen, finanzielle Hilfe, Reise in den Europapark, gemeinsame Essen, Übernachtungen; pag. 564 ff.). Ihr Erklärungsversuch, sie ha-