186, Z. 194 f.). Die Entstehungsgeschichte vermag nach dem Gesagten folglich nichts an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin zu ändern. Auf den ersten Blick problematisch erscheinen hingegen die Aussagen der Strafund Zivilklägerin zur Nachtatbeziehung mit dem Beschuldigten. Die Straf- und Zivilklägerin bestritt erstinstanzlich wahrheitswidrig, seit dem Vorfall vom 24.11.2013 mit dem Beschuldigten Kontakt gehabt zu haben (pag. 380, Z. 6 ff.).