163, Z. 33). Ferner nahm die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten bei ihrer ersten Einvernahme in Schutz, indem sie betonte, er sei keine schlechte Person (pag. 164, Z. 91 f.) und sie wolle ihn nicht anzeigen, sondern nur nicht mehr leiden. Er habe ihr sehr wehgetan (pag. 167, Z. 235 f.). Auch später erklärte die Straf- und Zivilklägerin, sie wolle nicht, dass dem Beschuldigten etwas Schlechtes geschehe, sondern nur, dass sie ihn nie wieder sehen müsse (pag. 170, Z. 33) und sie habe nicht zur Polizei gehen wollen, sondern nur gewollt, dass der Beschuldigte keinen Teil ihres Lebens mehr sei (pag. 186, Z. 194 f.).