Daraus kann nichts gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen abgeleitet werden – im Gegenteil. Vielmehr ist es gerichtsnotorisch, dass sich Opfer sexueller Delikte oftmals erst nach reiflicher Überlegung an die Polizei wenden. Hätte die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten zu Unrecht belasten wollen, hätte sie wohl gezielter agiert. Die Straf- und Zivilklägerin zeigte ihr Unbehagen in Bezug auf das Verfahren gegen den Beschuldigten und sorgte sich um ihn: Sie wolle nur, dass er sich von ihr fernhalte und sich nichts antue (pag. 163, Z. 33).