Sie habe Tränen in den Augen gehabt und habe auch während der Arbeit geweint (I.________ pag. 144, Z. 107 f.; pag. 145, Z. 113). I.________ führte ferner aus, die Straf- und Zivilklägerin habe sich nach dem 24.11.2013 verändert – sie sei ruhiger und weniger vertraulich geworden (pag. 144, Z. 62). Des Weiteren schilderte die Straf- und Zivilklägerin den sexuellen Übergriff bei ihrer ersten polizeilichen Einvernahme vom 25.11.2013 nicht von sich aus. Erst im Laufe der Einvernahme kam sie auf den konkreten Vorfall zu sprechen (pag. 165, Z. 158 ff.). Daraus kann nichts gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen abgeleitet werden – im Gegenteil.