Gegenüber den Mitarbeitern im Restaurant W.________ habe die Straf- und Zivilklägerin nicht von einer Vergewaltigung gesprochen, sondern von einem Streit, weil sie am Abend zuvor mit einem anderen Mann in der X.________(Bar) getanzt habe. Sie habe geschildert, dass der Beschuldigte versucht habe, sie mit Messern umzubringen und gewalttätig geworden sei (I.________ pag. 145, Z. 116 ff.; J.________ pag. 152, Z. 46 ff.; vgl. auch K.________ pag. 157, Z. 51 ff.). Sie sei ängstlich, aufgewühlt, fast in Panik gewesen, als sie im Restaurant W.________ gewesen sei (J.________ pag. 152, Z. 42 ff.). Sie habe Tränen in den Augen gehabt und habe auch während der Arbeit geweint (I.___