Im Vergleich zu früheren sexuellen Kontakten, bei welchen sie nicht intervenierte bzw. sich gehen liess, ordnete sie die Ereignisse vom 24.11.2013 ferner klar anders ein. Sie äusserte nie Zweifel an der Vergewaltigung vom 24.11.2013. Für die Straf- und Zivilklägerin war der 24.11.2013 folglich ein singuläres und heftiges Erlebnis. Zudem spricht die Entstehungsgeschichte für glaubhafte Aussagen der Straf- und Zivilklägerin. Sie war es nicht, die den Vorfall vom 24.11.2013 zur Anzeige ge-