Es ist nicht erkennbar, worin der Gewinn für die Straf- und Zivilklägerin liegen könnte, abgesehen vom pekuniären Motiv (Genugtuungssumme). Dass dies die Straf- und Zivilklägerin – die sich erst vor ihrer dritten Einvernahme als Zivilklägerin konstituiert hatte – alleine dazu hätte bringen können, sich einem solch langandauernden, immer wieder aufwühlenden, teilweise mit sehr kritischen Fragen behafteten Verfahren zu stellen, kann vorliegend mit Blick auf die inhaltlichen Realkriterien ausgeschlossen werden. Auch der Beschuldigte konnte keine plausible Erklärung für eine falsche Anschuldigung vorbringen. Des Weiteren sprechen auch die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin zu früheren