Das mögliche Vorliegen eines Motivs beweist indessen noch nicht, dass tatsächlich falsch ausgesagt worden ist. Dies entscheidet sich erst anhand einer Motivanalyse (BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., N. 251 ff.). Vorliegend fehlt es an konkreten Hinweisen auf ein Motiv der Straf- und Zivilklägerin für eine Falschbeschuldigung. Es ist nicht erkennbar, worin der Gewinn für die Straf- und Zivilklägerin liegen könnte, abgesehen vom pekuniären Motiv (Genugtuungssumme).