20 fragungssituation zu begründen, bei welcher die Straf- und Zivilklägerin nicht mehr aufgefordert wurde, die konkreten Geschehnisse in freier Rede zu schildern. Im Übrigen bestehen in den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin weder Hinweise für Irrtum oder Suggestion noch für eine mögliche Falschbezichtigung. Die Möglichkeit einer Falschbezichtigung steht zwar zumindest theoretisch immer im Raum. Dabei ist allerdings stets nach der Motivation dafür zu fragen. Das mögliche Vorliegen eines Motivs beweist indessen noch nicht, dass tatsächlich falsch ausgesagt worden ist.