– von da an Fragen zu früheren sexuellen Kontakten). In Bezug auf die Strukturgleichheit der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin bleibt insgesamt festzuhalten, dass ihre Aussagen sowohl in der Vorgeschichte als auch im Kerngeschehen ähnlich detailliert sind. Auffällige Unterschiede sind nicht auszumachen. Zwar waren die Schilderungen anlässlich der erst- und oberinstanzlichen Hauptverhandlung weniger detailliert. Allerdings ist dies mit der konkreten Be-