In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde die Straf- und Zivilklägerin nur punktuell zu den Anklagepunkten befragt. Auch in dieser Einvernahme beschrieb die Straf- und Zivilklägerin ihre Angst, dass ihre Tochter etwas hätte mitbekommen können, die entsprechenden Bitten an den Beschuldigten (pag. 381, Z. 38 ff.) sowie ihren Hilferuf aus dem Fenster (pag. 381, Z. 45 f.; pag. 383, Z. 15 ff.). Sie nannte originelle Details, wie sie ins Leintuch gebissen habe, damit ihre Tochter sie nicht habe hören können (pag. 382, Z. 29 f.). Oberinstanzlich gab die Straf- und Zivilklägerin erneut die wesentlichen Eckpunkte des Geschehens (verschlossene Eingangstüre; Messereinsatz mit Drohungen;