188, Z. 259 f.). Dies entspricht denn auch ihren vorherigen Aussagen, bei welchen sie immer wieder ihre Verweigerung, die Diskussionen mit dem Beschuldigten und ihr Weinen beschrieb. Entgegen den Behauptungen der Verteidigung ist auch in der Aussage der Straf- und Zivilklägerin – sie habe sich noch nie gefragt, was geschehen wäre, wenn sie sich nicht ausgezogen hätte – nichts Unglaubhaftes zu erkennen. In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde die Straf- und Zivilklägerin nur punktuell zu den Anklagepunkten befragt.