185, Z. 145 f.). Zwar führte die Strafund Zivilklägerin auf Frage aus, sie habe dem Beschuldigten im Schlafzimmer nicht explizit gesagt, bzw. sie könne sich nicht daran erinnern, ob sie ihm während des sexuellen Kontakts gesagt habe, sie wolle nicht (pag. 188, Z. 258 ff.). Dies spricht jedoch nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage, zumal sie deutlich machte, sie habe dem Beschuldigten auf jede erdenkliche Art und Weise zu verstehen gegeben, dass sie nicht gewollt habe (pag. 188, Z. 252). Sie habe sich nicht ausziehen wollen (pag. 188, Z. 263 ff.) und sie habe nicht mit Weinen aufgehört (pag. 188, Z. 259 f.).