185, Z. 132 ff.). Die Straf- und Zivilklägerin vermied auch bei dieser Aussage Übertreibungen und belastete den Beschuldigten nicht, übermässige Gewalt angewandt zu haben. Besonders eindrücklich und originell ist sodann ihr Bericht über das ambivalente Verhalten des Beschuldigten: «Wenn mein Körper nahe bei ihm war, wollte er das nicht, es war, als ob es in ‚gruusen‘ würde. Er wollte auch, dass ich ihn küsse, aber kurz darauf sagte er, er wolle nicht, dass ich zu nahe an ihn rankomme. Bei einem der Küsse hat er mich in den Mund gebissen» (pag. 185, Z. 135 ff.). Logisch eingebettet ist damit auch der Positionswechsel, weil