185, Z. 128 f.). Es ist durchaus nachvollziehbar, dass die Straf- und Zivilklägerin diese «Verletzungen» in der ersten Einvernahme nicht erwähnte, zumal die entsprechende «Verletzung» im Mund nicht erheblich sein konnte bzw. nicht sichtbar war (vgl. hierzu IRM-Gutachten, Ausführungen Ziff. 8.2.2 hiervor). Des Weiteren führte die Straf- und Zivilklägerin aus, der Beschuldigte habe sie daraufhin aufgefordert, auf ihn zu steigen. Sie habe geweint und ihn gebeten, sie nicht zu zwingen. Er habe aber nicht locker gelassen, daher habe sie das eine Weile gemacht (pag. 185, Z. 132 ff.).