Ihre Unsicherheit bezog sich folglich nicht auf den Schlag des Beschuldigten, sondern auf dessen innere Absicht. Von sich aus lieferte die Straf- und Zivilklägerin ferner eine logische Begründung für das Verhalten des Beschuldigten – er habe das getan, weil sie sich nicht weiter habe ausziehen wollen (pag. 183, Z. 69 f.). Den weiteren Ablauf des Vorfalls schilderte die Straf- und Zivilklägerin wiederum gleichbleibend, detailliert und stimmig. Sie habe nicht gemacht, was der Beschuldigte verlangt habe. Daher habe er sie an den Haaren gepackt. Während sie den Beschuldigten oral habe befriedigen müssen, habe er sie an den Haaren festgehalten (pag. 184, Z. 112 ff.;