183, Z. 67 ff.). Zwar sagte die Straf- und Zivilklägerin auf Frage: «Hat er den Faustschlag nur angedeutet oder hatte er die Absicht, den Fernseher kaputt zu schlagen?», das sei eine schwierige Frage, die sie nicht beantworten könne (pag. 183, Z. 74). Allerdings erklärte sie sogleich, er habe den Schlag effektiv ausgeführt. Sie habe den Eindruck gehabt, er habe ihr damit sagen wollen, dass er es machen würde (pag. 183, Z. 74 ff.). Ihre Unsicherheit bezog sich folglich nicht auf den Schlag des Beschuldigten, sondern auf dessen innere Absicht.