Entgegen den Ausführungen der Verteidigung schwächte die Straf- und Zivilklägerin ihre Aussagen zum Faustschlag des Beschuldigten auf den Fernseher in der Folge nicht ab. Auf Frage, ob der Beschuldigte ihr angedroht habe, den Fernseher kaputt zu schlagen, um sie mit einer Scherbe zu bedrohen, erklärte die Straf- und Zivilklägerin, das sei die Absicht des Beschuldigten gewesen (pag. 183, Z. 64). Er habe jedoch nicht gesagt, es sei seine Absicht, sondern er werde den Fernseher kaputt schlagen und eine Scherbe haben. Er habe gegen den Fernseher geschlagen, aber dieser sei nicht kaputt gegangen (pag. 183, Z. 67 ff.).