18 gesagt habe, dass sie nicht mit ihm zusammen sein wolle (pag. 182 f., Z. 49 f.). Gleichbleibend führte die Straf- und Zivilklägerin aus, der Beschuldigte habe mit der Faust gegen den Fernseher geschlagen und gesagt, es sei gar nicht nötig, ein Messer zu haben. Eine Scherbe sei viel schärfer. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung schwächte die Straf- und Zivilklägerin ihre Aussagen zum Faustschlag des Beschuldigten auf den Fernseher in der Folge nicht ab.