177, Z. 285 ff.). Sie gab auch offen ihre ambivalenten Gedanken bekannt – manchmal denke sie, dass ihr der Beschuldigte gar nichts habe machen wollen, manchmal denke sie aber doch (pag. 176, Z. 244). Sie erklärte zudem, sie habe die Anklage nicht unterschreiben wollen, weil sie sich irgendwie schuldig fühle, obwohl sie gar keine Schuld treffe (pag. 179, Z. 374 f.). Gerade auch diese zwiespältigen bzw. ambivalenten Gefühle der Straf- und Zivilklägerin sprechen für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen (BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., N. 400). Zum weiteren Ablauf der Geschehnisse vom 24.11.2013 führte die Strafund Zivilklägerin ferner wiederum aus, der Beschuldigte habe im Schlafzimmer be-