173, Z. 162 ff.; pag. 174, Z. 191 ff.). Sie beschrieb abermals nachvollziehbar innere Gedankengänge und ihre Gefühle, die sie während der Situation gehabt habe (pag. 174, Z. 182 f.; pag. 174, Z. 188; pag. 174, Z. 189 f.; pag. 175, Z. 209 ff.). Sie war in der Lage, die unterschiedlichen Gemütslagen des Beschuldigten zu beschreiben (pag. 178, Z. 320 f.; pag. 178, Z. 331 f.). Die Straf- und Zivilklägerin gab ferner originelle Details wieder, indem sie ausführte, sie habe während des Streits mit dem Beschuldigten ihren Arbeitgeber angerufen, um diesem mitzuteilen, dass sie zu spät zur Arbeit komme (pag. 177, Z. 285 ff.).