Erneut begann sie die Erzählung mit der Situation, als sie mit ihrer Begleitung in der X.________(Bar) war. Sie erwähnte in Einklang mit ihrer früheren Aussage, der Beschuldigte habe sie in der X.________(Bar) noch nicht angesprochen, sondern erst als sie gemeinsam das Taxi nach Hause genommen hätten (pag. 173, Z. 156 ff.). Zu Hause angekommen habe es eine Diskussion über ihre Begleitung gegeben und der Beschuldigte habe sie über diesen Mann ausgefragt (pag. 174, Z. 166 ff.). Daraufhin schilderte die Straf- und Zivilklägerin erneut,