166, Z. 189 f.). Die Strafund Zivilklägerin war ferner in der Lage, den Vorfall zeitlich sowie sachlich einzubetten und schilderte den komplexen, dynamischen Handlungsablauf in einem logischen, in sich stimmigen Ablauf. Immer wieder gab sie Gesprächsinhalte zwischen dem Beschuldigten und ihr wieder. Die Straf- und Zivilklägerin wies ferner wiederholt auf ihre Gefühle hin (pag. 164, Z. 89 ff.; pag. 165, Z. 120; pag. 166, Z. 169 f.; pag. 166, Z. 210; pag. 167, Z. 224 f.). Exemplarisch ist denn auch ihre Aussage auf Frage, ob sie sich bereits jemandem anvertraut habe: «Nein, das habe ich noch niemandem erzählt.