Die Straf- und Zivilklägerin schilderte bei ihrer ersten Einvernahme nur wenige Stunden nach dem Vorfall vom 24.11.2013 einen derart komplexen Handlungsauflauf, der nicht zu erwarten gewesen wäre, wenn er nicht auf einer selbsterlebten Handlung basieren würde: Die Straf- und Zivilklägerin beschrieb vorerst den Vorabend bzw. die Nacht vom 24.11.2013 ausführlich, detailliert und stimmig. Sie führte aus, sie sei nach Feierabend mit einem Mann ausgegangen. Am 24.11.2013 zwischen 01.00 und 02.00 Uhr seien sie gemeinsam in die X.________(Bar) gegangen. Dort hätten sie den Beschuldigten getroffen.