Entgegen den Behauptungen von Fürsprecherin D.________ wies die Straf- und Zivilklägerin jedoch keine erheblichen Verletzungen auf. Vielmehr handelte es sich nach Beurteilung des IRM ausschliesslich um Bagatellverletzungen. 8.2.3 Würdigung der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin Die Straf- und Zivilklägerin schilderte bei ihrer ersten Einvernahme nur wenige Stunden nach dem Vorfall vom 24.11.2013 einen derart komplexen Handlungsauflauf, der nicht zu erwarten gewesen wäre, wenn er nicht auf einer selbsterlebten Handlung basieren würde: