Die objektiven Beweismittel bringen nach dem Gesagten folglich keine relevanten Erkenntnisse hervor. Vielmehr kann einzig das – ohnehin weitestgehend unbestrittene – Rahmengeschehen vom 24.11.2013 (dynamischer Ablauf mit Messern) untermauert werden, zumal sowohl die Straf- und Zivilklägerin als auch der Beschuldigte einzelne Schnittwunden aufwiesen. Das IRM konnte hingegen nicht feststellen, ob ein gegen den Willen der Straf- und Zivilklägerin vollzogener Geschlechtsverkehr stattgefunden hatte – ein solcher liess sich auch nicht ausschliessen. Entgegen den Behauptungen von Fürsprecherin D.______