Anlässlich der gynäkologischen Untersuchung hätten keine Verletzungen am Genital- und Analbereich der Straf- und Zivilklägerin festgestellt werden können. Es bleibe hier allerdings zu erwähnen, dass ein gegen ihren Willen vollzogener Geschlechtsverkehr nicht zwingend Verletzungen hinterlassen haben müsse (pag. 116 ff.). Die objektiven Beweismittel bringen nach dem Gesagten folglich keine relevanten Erkenntnisse hervor.