Die oberflächlichen Hautdurchtrennungen an den Fingern seien ebenfalls frisch und durch scharfe Gewaltbeibringung entstanden. Eine Entstehung im Rahmen des von der Straf- und Zivilklägerin beschriebenen Wegräumens eines Messers sei eher unplausibel. Das Verletzungsmuster mit Schnittwunden an beiden Händen spreche eher für eine Entstehungsweise im Rahmen eines dynamischen Geschehens. Anlässlich der gynäkologischen Untersuchung hätten keine Verletzungen am Genital- und Analbereich der Straf- und Zivilklägerin festgestellt werden können.