Gemäss Gutachten des IRM zur körperlichen und gynäkologischen Untersuchung der Straf- und Zivilklägerin (durchgeführt am 25.11.2013, ab 06.00 Uhr) seien die bei der Straf- und Zivilklägerin festgestellten Hautabschürfungen und Hautrötungen frisch, auf stumpfe Gewalteinwirkung zurückzuführen, als Bagatellverletzungen zu werten und sowohl zeitlich wie ursächlich durch das geltend gemachte Ereignis erklärbar. Die oberflächlichen Hautdurchtrennungen an den Fingern seien ebenfalls frisch und durch scharfe Gewaltbeibringung entstanden.