sich selbst schneiden durch Halten der Klinge erklärt werden (pag. 112 ff.). Im Blut des Beschuldigten sei kein Trinkalkohol festgestellt worden (pag. 123 f.; Abnahme am 25.11.2013, 04.25 Uhr). Gemäss Gutachten des IRM zur körperlichen und gynäkologischen Untersuchung der Straf- und Zivilklägerin (durchgeführt am 25.11.2013, ab 06.00 Uhr) seien die bei der Straf- und Zivilklägerin festgestellten Hautabschürfungen und Hautrötungen frisch, auf stumpfe Gewalteinwirkung zurückzuführen, als Bagatellverletzungen zu werten und sowohl zeitlich wie ursächlich durch das geltend gemachte Ereignis erklärbar.