14 8.2.2 Zu den objektiven Beweismitteln Beim Beschuldigten konnten gestützt auf das Gutachten des IRM (Untersuchung vom 25.11.2013, ab 03.45 Uhr) glattrandige Hautdurchtrennungen am Unterarm links und an der Hand rechts festgestellt werden. Die Verletzungen seien frisch und auf scharfe Gewalteinwirkung zurückzuführen. Sie könnten durch eine Beibringung mit dem geltend gemachten Messer im Rahmen von Selbstverletzung resp. sich selbst schneiden durch Halten der Klinge erklärt werden (pag.