2014, N. 370 f. bzw. 317). Die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin sind deshalb vorab nach inhaltlichen und motivationsbezogenen Realkennzeichen zu überprüfen (vgl. Ausführungen Ziff. 8.2.3 hiernach). Weiter sind die Aussagen nach Konstanz, Strukturgleichheit, logischer Konsistenz, Homogenität und Folgerichtigkeit zu überprüfen. Schliesslich ist die Entstehungsgeschichte der Aussagen (die «Geburtsstunde» der Aussagen) zu hinterfragen und ebenso, ob allenfalls Suggestion oder Irrtum die Aussagen hätten verfälschen können oder ob sie irgendwelche Hinweise auf eine Falschbeschuldigung erkennen lassen.