13 Der Beschuldigte beschrieb die Nachtatbeziehung zur Straf- und Zivilklägerin als gut. Er sei manchmal bei ihr oder sie bei ihm gewesen (pag. 780, Z. 42 f.). Sie hätten wieder eine Beziehung bzw. sexuellen Kontakt gehabt. Aber es sei nicht mehr wie früher gewesen (pag. 781, Z. 9 ff.). Sie hätten bei ihm zu Hause Geschlechtsverkehr gehabt. Er sei auch bei ihr gewesen. Er habe ihr geholfen, als sie umgezogen sei. Zudem habe er ihre Tochter von der Schule abgeholt und sich fast täglich um sie gekümmert (pag. 781, Z. 21 ff.; pag. 782, Z. 6).