Auf Vorhalt seiner früheren Aussage (pag. 196, Z. 240 ff.) erläuterte der Beschuldigte, die Straf- und Zivilklägerin habe vor dem Geschlechtsverkehr immer gesagt, er solle sie massieren. Danach hätten sie jeweils Geschlechtsverkehr gehabt. Sie habe aber nicht «nein» gesagt (pag. 784, Z. 7 ff.).