784, Z. 30 f.). Auf Vorhalt seiner Aussage anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach er die Idee zum Geschlechtsverkehr gehabt habe, um die Straf- und Zivilklägerin zu beruhigen (pag. 391, Z. 42 f.), erklärte der Beschuldigte, er könne sich nicht mehr genau erinnern. Es könne auch so gewesen sein (pag. 784, Z. 35). In ihrer Beziehung habe es nie Gewalt gegeben. Die Straf- und Zivilklägerin habe vor dem 24.11.2013 nie gesagt, sie wolle keinen Geschlechtsverkehr (pag. 783, Z. 21 ff.). Auf Vorhalt seiner früheren Aussage (pag.