Sie hätten in vielen verschiedenen Positionen Sex gehabt. Er habe dies aber nicht von der Straf- und Zivilklägerin verlangt und diese habe sicher nicht geweint. Es sei ein üblicher sexueller Kontakt gewesen (pag. 783, Z. 10 ff.). Auf Vorhalt seiner früheren Aussage, wonach die Straf- und Zivilklägerin während des Geschlechtsverkehrs geweint habe (pag. 196, Z. 249 ff.), gab der Beschuldigte an, er könne sich nicht mehr erinnern. Sie habe geweint, aber früher, als sie aus dem Fenster habe springen wollen (pag. 784, Z. 14 f.).