776, Z. 23 f.). Hinsichtlich der Nachtatbeziehung zum Beschuldigten erklärte die Straf- und Zivilklägerin, sie habe den Beschuldigten nach dessen Untersuchungshaft zufällig getroffen (pag. 770, Z. 27). Sie hätten wieder Kontakt gehabt, weil sich der Beschuldigte entschuldigt habe und auch wegen ihrer Tochter. Sie hätten sich beide schlecht gefühlt. Zudem sei sie ein gläubiger Mensch und glaube an Vergebung