585 ff.), ein Foto aus dem Europapark (pag. 581), der Buchungsbeleg der U.________ AG vom 19.7.2016 (pag. 582), die V.________ Überweisung des Beschuldigten vom 26.8.2016 (pag. 583), der Automietvertrag vom 8.10.2015 (pag. 584) sowie die WhatsApp Konversation zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin von August 2016 (pag. 590 ff.). Auch hier wird auf die amtlichen Akten verwiesen und nur soweit notwendig im Rahmen der Beweiswürdigung darauf eingegangen.