Im Übrigen wird nur soweit notwendig im Rahmen der Beweiswürdigung auf die konkreten Aussagen eingegangen. Soweit weitergehend wird vollumfänglich auf die amtlichen Akten und die korrekte Zusammenfassung der Aussagen durch die Vorinstanz verwiesen (pag. 641 ff., S. 12 ff.; pag. 650 ff., S. 21 ff. der Urteilsbegründung). Des Weiteren befinden sich die folgenden objektiven Beweismittel in den Akten: der Anzeigerapport inkl. Mahsan Drogentest (nicht datiert, Eingang bei der Staatsanwaltschaft am 3.7.2014; pag. 95 ff.), die amtliche Fernhalteverfügung vom 25.11.2013 (pag.