558 ff.) und Q.________ (pag. 561 ff.) vor – allesamt Zeugen zum Verhalten der Straf- und Zivilklägerin nach der Tat bzw. zu ihrer Nachtatbeziehung mit dem Beschuldigten. Auf eine Zusammenfassung dieser Aussagen wird verzichtet. Der Vollständigkeit halber werden vorliegend einzig die oberinstanzlich erfolgten Einvernahmen des Beschuldigten und C.________ zusammengefasst wiedergegeben (vgl. Ausführungen unter Ziff. 8.1 ff. hiernach). Im Übrigen wird nur soweit notwendig im Rahmen der Beweiswürdigung auf die konkreten Aussagen eingegangen.